Bewerbungskosten absetzen 2026: Ratgeber für Deutschland, Österreich und die Schweiz
Eine Bewerbung kostet Geld. Fotos, Porto, Bewerbungsmappe, Fahrt zum Vorstellungsgespräch. Und spätestens wenn du ein KI-Tool für Lebenslauf und Anschreiben nutzt, kommt ein monatliches Abo dazu. Die gute Nachricht: Im deutschsprachigen Raum holt sich ein Großteil der Jobsuchenden dieses Geld zumindest teilweise vom Finanzamt zurück.
Dieser Ratgeber erklärt dir, was du in Deutschland, Österreich und der Schweiz konkret absetzen kannst, mit den richtigen Paragraphen, den aktuellen Beträgen für 2026 und einer Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Steuererklärung.
Hinweis: Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information. Für deine individuelle Steuersituation empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Bewerbungskosten sind alle Aufwendungen, die direkt mit einer Stellenbewerbung zusammenhängen. Dazu gehören:
Wichtig: Es spielt keine Rolle, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht. Auch erfolglose Bewerbungen berechtigen zur Absetzung.
Bewerbungskosten sind in Deutschland als Werbungskosten absetzbar. Werbungskosten sind laut § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen”. Bewerbungskosten fallen darunter, weil sie direkt darauf abzielen, eine Einnahmequelle (den neuen Job) zu erlangen.
Software und digitale Arbeitsmittel sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG explizit als Werbungskosten anerkannt.
Das Finanzamt zieht automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr (§ 9a EStG) von deinen Einnahmen ab, ohne dass du irgendeinen Beleg vorlegen musst. Nur wenn deine gesamten Werbungskosten (also Fahrten zur Arbeit + Fortbildung + Bewerbungskosten + alles andere) diesen Betrag übersteigen, bringt eine detaillierte Aufstellung echten Steuervorteil.
Beispiel: Du hast 900 € Pendlerpauschale, 360 € ResuFit-Abo und 200 € Fahrtkosten zu Gesprächen: zusammen 1.460 €. Das übersteigt die 1.230 €, also lohnt sich die Einzelabrechnung.
Falls du keine Einzelbelege hast, akzeptieren viele Finanzämter Richtwerte aus dem Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 7 K 932/03, Urteil vom 07.07.2004; veröffentlicht in EFG 2004, 1769). Diese Beträge sind nicht gesetzlich festgelegt, werden aber in der Praxis von Finanzämtern häufig akzeptiert:
Bei 20 Online-Bewerbungen und 10 Postalischen wären das 50 € + 85 € = 135 €, ohne einen einzigen Beleg. Manche Finanzämter akzeptieren bis zu 15 € pro Mappe.
Kein Einkommen bedeutet nicht: kein Steuervorteil. Bewerbungskosten können als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Übersteigen sie das Einkommen, entsteht ein Verlust, der nach § 10d EStG in spätere Jahre vorgetragen wird und dann die Steuerlast mindert.
Wichtig: Du musst den Verlust aktiv über einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen. Ein normaler Steuerbescheid über 0 € genügt nicht.
In der Anlage N, Seite 3, unter „Weitere Werbungskosten” (Zeilen 65–66, Gesamtbetrag in Feld 380). In ELSTER findest du das Feld unter Anlage N → Werbungskosten → Sonstige Werbungskosten.
Seit 2017 gilt die sogenannte Belegvorhaltepflicht statt Belegvorlagepflicht: Du musst die Belege nicht einreichen, aber auf Aufforderung des Finanzamts vorlegen können. Empfehlenswert: mindestens 4 Jahre aufbewahren, denn die Festsetzungsfrist nach § 169 AO beträgt 4 Jahre, in der das Finanzamt Änderungen vornehmen kann.
Auch in Österreich sind Bewerbungskosten als Werbungskosten anerkannt. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt sie explizit im ABC der Werbungskosten auf:
„Kosten für (auch erfolglose) Bewerbungen und Vorstellungsgespräche werden als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis.”
Software ist laut BMF ABC ebenfalls absetzbar: „Sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie Computertisch, Software, USB-Sticks, Handbücher und Papier, sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar.”
In Österreich beträgt das Pauschale nur 132 € pro Jahr; das ist deutlich weniger als in Deutschland. Das bedeutet: Schon bei vergleichsweise geringen Bewerbungsausgaben lohnt sich die detaillierte Aufstellung mit Einzelbelegen.
Beispiel: Du hast 360 € für ein Bewerbungstool + 80 € Fahrtkosten = 440 € Bewerbungskosten. Die 440 € übersteigen die 132 € deutlich, also trägst du den tatsächlichen Betrag ein und nicht das Pauschale.
Bei Computern und Software, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden, setzt das Finanzamt einen Privatanteil von mindestens 40 % an. Du kannst also grundsätzlich 60 % der Kosten absetzen. Bei einem reinen Bewerbungstool (das du ausschließlich für Bewerbungen nutzt) ist ein höherer Berufsanteil gut begründbar, aber nur mit entsprechendem Nachweis.
Geräte unter 1.000 € Nettokaufpreis können als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Kaufjahr vollständig abgesetzt werden. Teurere Geräte werden über 3 Jahre abgeschrieben.
In der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1):
In Österreich gilt eine 7-jährige Aufbewahrungspflicht für steuerlich relevante Unterlagen.
In der Schweiz gilt eine entscheidende Regel: Wer aktuell beschäftigt ist und sich nebenbei bewirbt, kann diese Kosten in der Regel nicht von der Steuer abziehen. Der Kanton Zürich formuliert es klar: Bewerbungskosten während einer aktiven Erwerbstätigkeit sind nicht abziehbar.
Wer hingegen Arbeitslosentaggelder (ALG) bezieht, kann Bewerbungskosten abziehen, und zwar ausdrücklich: wie das Steuerbuch des Kantons Luzern festhält: „Die Bewerbungskosten stellen deshalb Gewinnungskosten dar und sind zum Abzug zuzulassen.”
Basis ist Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer): absetzbar sind „die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten”.
Für „übrige Berufskosten” gilt bei der direkten Bundessteuer ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohns, mindestens CHF 2.000, maximal CHF 4.000 pro Jahr. Wer tatsächliche Kosten hat, die den Pauschalbetrag übersteigen, kann stattdessen die effektiven Kosten geltend machen.
Die Kantonssteuer weicht teils erheblich ab:
| Kanton | Pauschalabzug übrige Berufskosten |
|---|---|
| Zürich, Bern, Luzern | 3 %, min. CHF 2.000, max. CHF 4.000 |
| Schwyz | 20 % des Nettolohns, max. CHF 6.900 |
| Graubünden | 10 %, min. CHF 1.300, max. CHF 3.200 |
| Basel-Landschaft | CHF 500 Pauschal |
| Basel-Stadt | Gesamtpauschale CHF 4.000–4.100 (inkl. Verpflegung und Fahrtkosten) |
Für die tatsächlichen Bewerbungskosten gilt: Belege aufbewahren und auf Anforderung der kantonalen Steuerverwaltung vorweisen.
Tools wie ResuFit stellen ihre Rechnungen über Stripe Technology Europe Limited (Irland) aus. Was bedeutet das steuerlich?
Deutschland: Die Rechnung enthält 19 % deutsche Mehrwertsteuer (Stripe wendet das Bestimmungslandprinzip. Als Privatperson setzt du den Bruttobetrag (inkl. MwSt.) als Werbungskosten ab). Du kannst die MwSt. nicht gesondert zurückfordern.
Österreich: Die Rechnung enthält 20 % österreichische Umsatzsteuer. Auch hier gilt: Bruttobetrag absetzen.
Schweiz: Stripe ist möglicherweise für Schweizer MWST (8,1 % seit 2024) registriert. In diesem Fall steht der MWST-Betrag auf der Rechnung. Auch hier ist der Bruttobetrag abzugsfähig.
Für Selbstständige mit Umsatzsteuer-ID: Wenn du deine USt-ID beim Kauf angibst, wird Reverse Charge angewendet: Die Rechnung kommt netto, du verarbeitest die Steuer selbst.
Wenn du als Freiberufler oder Selbstständiger einen neuen Auftrag suchst und dazu ResuFit nutzt, kann das Tool unter Betriebsausgaben fallen, sofern ein direkter Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht. Sprich das mit deinem Steuerberater ab, da hier die individuelle Situation entscheidend ist.
In Deutschland und Österreich lohnt es sich für die meisten Jobsuchenden, Bewerbungskosten einzeln nachzuweisen, besonders in Österreich, wo das Pauschale mit nur 132 € schnell überschritten ist. In der Schweiz profitieren vor allem Arbeitslose mit Taggeldbezug von der Möglichkeit, Bewerbungskosten als Gewinnungskosten abzuziehen.
Ein KI-Bewerbungstool wie ResuFit kostet zwar Geld, ist aber in Deutschland und Österreich für alle Arbeitnehmenden steuerlich absetzbar; in der Schweiz gilt dies vor allem für Personen mit Arbeitslosentaggeldbezug. Effektiv sinken die Kosten dadurch je nach Steuersatz auf etwa zwei Drittel des ausgewiesenen Preises.
Wer noch auf der Suche nach dem richtigen Tool ist: Einen Vergleich der besten KI-Lebenslauf-Ersteller 2026 findest du in unserem ausführlichen Test. Und wenn Kosten ein Thema sind, lohnt sich auch ein Blick auf die wirklich kostenlosen Lebenslauf-Ersteller, einige davon haben starke Gratis-Pläne.
Bereit für einen überzeugenden Lebenslauf?
Lebenslauf kostenlos erstellenErhalte die neuesten Tipps zu Lebenslauf und Karriere.
In Deutschland sind Bewerbungskosten als Werbungskosten absetzbar: Bewerbungsfotos, Porto, Mappen, Kopien, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Reisekosten und Software- oder Abo-Kosten für Bewerbungstools. Der Nachweis erfolgt über Belege, die du für die Steuererklärung aufbewahrst.
In Deutschland gilt eine Pauschale von 2,50 € pro Online-Bewerbung und 8,50 € pro postalischer Bewerbung (Richtwert nach FG Köln). Der allgemeine Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 € pro Jahr. Nur wenn alle Werbungskosten zusammen diesen Betrag übersteigen, lohnt sich die Einzelabrechnung.
Ja. Arbeitslose können Bewerbungskosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen, auch wenn sie kein Einkommen haben. Ein entstandener Verlust wird als Verlustvortrag auf spätere Steuerjahre übertragen und mindert dann die Steuerlast.
Ja. Ein KI-Bewerbungstool wie ResuFit fällt unter Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) und ist damit als Werbungskosten absetzbar. Du brauchst dafür die Rechnung von Stripe und trägst den Betrag in Anlage N unter 'Weitere Werbungskosten' ein.
In Österreich sind Bewerbungskosten als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung absetzbar (Kennzahl 724). Da das Werbungskostenpauschale nur 132 € pro Jahr beträgt, lohnt sich der Einzelnachweis fast immer; du brauchst lediglich Belege.
In der Schweiz können Arbeitslose, die Arbeitslosentaggelder beziehen, Bewerbungskosten als Gewinnungskosten von der Steuer abziehen. Wer aktuell angestellt ist und sich nebenberuflich bewirbt, kann diese Kosten dagegen in der Regel nicht abziehen.